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   VGH Bayern, 28.02.2005 - 2 CS 05.90   

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VGH Bayern, 28.02.2005 - 2 CS 05.90 (https://dejure.org/2005,74655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.2005 - 2 CS 05.90 (https://dejure.org/2005,74655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - 2 CS 05.90 (https://dejure.org/2005,74655)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG München, 12.07.2010 - M 8 SN 10.2346

    Nachbarklage eines Sondereigentümers; Grenzanbau; Rücksichtnahmegebot;

    Bei Erteilung auch nur einer Abweichung an einer Gebäudeseite kann die Prüfung der Abstandsflächen nicht mehr auf einzelne Gebäudeseiten beschränkt werden, wie sich schon aus Art. 6 Abs. 6 BayBO - Verknüpfung von Abstandsflächenprivilegien mit der Einhaltung der vollen Abstandsfläche an anderen Gebäudeseiten - ergibt (vgl. hierzu vertiefend: BayVGH Beschl. des Großen Senats v. 17.4.2000 Az. GrS 1/1999 - 14 B 97.2901 u. BayVGH v. 28.2.2005, Az. 2 CS 05.90; Beschl. v. 14.8.2009, M 8 SN 09.3344 und insoweit bestätigend Beschl. d. BayVGH v. 26.10.2009, 2 CS 09.2121).
  • VG München, 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH vom 28.2.2005 - 2 CS 05.90).
  • VG München, 07.05.2012 - M 8 K 11.1296

    Kindertageseinrichtung im Mischgebiet; 16-m-Privileg vor einer Außenwand;

    Das gilt auch, wenn man darüber hinaus den Maßstab der Entscheidung des BayVGH im Beschluss vom 28. Februar 2005 (Az. 2 CS 05.90, RdNrn. 4 f. - juris) anlegen würde, wonach die Unterschreitung von ½ H vor der zweiten, grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO privilegierten Seite - trotz Einhaltung von 1 H vor zwei Außenwänden - zur Unanwendbarkeit des 16-m-Privilegs führt.
  • VG München, 27.02.2008 - M 8 SN 08.411

    Einfügensgebot

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 28.2.2005 Az: 2 CS 05.90) erfordert die Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs nicht nur die Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe von 1 H an den beiden anderen nicht privilegierten Seiten (BayVGH Großer Senat Urt. v. Urt. v. 17.4.2000 Az: Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901), sondern auch die ordnungsgemäße Einhaltung der notwendigen Abstandsflächentiefe auf der zweiten privilegierten Seite.
  • VG München, 10.11.2008 - M 8 K 08.924

    Nachbarrechtsverletzung bei Beantwortung von Vorbescheidsfragen in einer Weise,

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss des Großen Senats vom 17.4.2000 Az: Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901, und BayVGH, Beschluss vom 28.2.2005 Az: 2 CS 05.90) setzt die Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs voraus, dass sowohl an den beiden Seiten, die 1 H gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO 1998 (bzw. Art. 6 Abs. 5 BayBO 2008) einhalten müssen als auch an der zweiten Wandseite, die das 16 m-Privileg in Anspruch nehmen kann, diese erforderlichen Abstandsflächentiefen korrekt eingehalten werden.
  • VG München, 10.11.2008 - M 8 K 08.5329

    Die positive Beantwortung einer Vorbescheidsfrage, die lediglich eine

    1.4 Abgesehen davon schließt die Tatsache, dass das Vorhaben an seiner Nordseite ebenfalls die Abstandsflächen nicht korrekt einhält (s. Urteil vom gleichen Tage im Verfahren M 8 K 08.924), auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs an der Südseite aus (BayVGH, Beschl. vom 28.2.2005, Az: 2 CS 05.90).
  • VG München, 10.03.2008 - M 8 SN 08.664

    Einfügensgebot

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 28.2.2005 Az: 2 CS 05.90) erfordert die Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs nicht nur die Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe von 1 H an den beiden anderen nicht privilegierten Seiten (BayVGH Großer Senat Urt. v. 17.4.2000 Az: Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901), sondern auch die ordnungsgemäße Einhaltung der notwendigen Abstandsflächentiefe auf der zweiten privilegierten Seite.
  • VG München, 18.04.2008 - M 8 SN 08.15

    Überschreitung der Abstandsfläche wegen nicht als unbedeutend einzustufender

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO 1998 keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1998 vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird (BayVGH Großer Senat vom 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - VGHE BY 53, 89 = VwRR BY 2000, 227 = DVBl 2000, 1359 = DÖV 2000, 830 = BauR 2000, 1728 = NVwZ-RR 2001, 291 = BayVBl 2000, 562; vom 28.02.2005 - 2 CS 05.90 - juris).
  • VG München, 18.04.2008 - M 8 SN 08.17

    Überschreitung der Abstandsfläche wegen nicht als unbedeutend einzustufender

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO 1998 keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1998 vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird (BayVGH Großer Senat vom 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - VGHE BY 53, 89 = VwRR BY 2000, 227 = DVBl 2000, 1359 = DÖV 2000, 830 = BauR 2000, 1728 = NVwZ-RR 2001, 291 = BayVBl 2000, 562; vom 28.02.2005 - 2 CS 05.90 - juris).
  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 2 ZB 07.252

    16 m Privileg; Unterschreitung der Abstandsflächentiefe bei mehr als zwei

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, GrS. vom 17.4.2000 VGHE BY 53, 89 = BayVBl. 2000, 562; BayVGH vom 28.02.2005 Az. 2 CS 05.90 - Juris) findet Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BayBO keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird.
  • VG München, 18.02.2009 - M 8 SN 09.320

    Abweichung hinsichtlich der Nichteinhaltung der notwendigen Abstandsflächentiefe

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